Schlagwort: Änderung
Merkmale zu Art und Umfang des Bauvorhabens sind in diversen Urkunden für den Kaufvertrag festgehalten. Dazu gehören die Baubeschreibung und die Vorgaben der Träger öffentlicher Belange und letztlich die vertragliche Vereinbarung: Der Verkäufer hat die geschuldeten Bauleistungen unter Verwendung normgerechter Baustoffe grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Ausführung der Bauleistung geltenden DIN Normen unter Einhaltung der dann geltenden anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung sämtlicher bauvorhabenrelevanter zwingender öffentlich-rechtlicher Bestimmungen herzustellen.
Alle Abweichung davon sind als Änderungen einzustufen, die ohne zusätzliche Vereinbarung als Mängel einzustufen sind.